Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge hat sich in den vergangenen Jahren einen festen Platz neben der gesetzlichen Altersvorsorge erarbeitet. Für den Arbeitnehmer stellt die betriebliche Altersvorsorge, die auch als Betriebsrente bezeichnet wird, eine zusätzliche Möglichkeit der späteren Rentenzahlung dar.

Abhängig vom Unternehmen wird die betriebliche Altersvorsorge sogar gefördert. Einige Unternehmen leisten einen im Arbeitsvertrag oder aber auf Nachfrage festgelegten anteiligen Beitrag. Wiederum andere Arbeitgeber übernehmen sogar den gesamten Beitrag zur Betriebsrente. Dies stellt aber eher die Ausnahme dar. Wer sich für die betriebliche Altersvorsorge entscheidet und neben dem freiwilligen Arbeitgeberanteil seinen eigenen Beitrag leistet, kann zudem eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Die Einzahlung in eine Betriebsrente ist nur dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag und der unter Umständen vorhandene Rahmentarifvertrag oder gültige Tarifvertrag hier keine Einwände beinhaltet. Ist dies nicht der Fall, dann hat jeder Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit das Recht auf die sogenannte Entgeltumwandlung.

Entgeltumwandlung

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

Wird die Entgeltumwandlung von einem Arbeitnehmer gewünscht, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Hierbei wird ein festgelegter Anteil des monatlichen Bruttoeinkommens direkt umgewandelt und fließt als eigene Beteiligung ein. Gleichzeitig kann dann der Arbeitgeber noch einen freiwilligen Beitrag zur Betriebsrente leisten. Dies ist aber nicht festgelegt und liegt daher rein im Ermessen des Arbeitgebers. Ist die Möglichkeit der Entgeltumwandlung auf dem Bruttoeinkommen nicht gegeben oder wird nicht akzeptiert, so kann unter der Erfüllung einiger Voraussetzungen auch die Zahlung aus dem verfügbaren Nettogehalt erfolgen. Dann tritt die Zahlung aus dem verfügbaren Nettoeinkommen zum Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge an die Stelle der Umwandlung aus dem Bruttoeinkommen.

Tarifvertragliche Regelungen und Entscheidung durch den Arbeitgeber

Alle Vereinbarungen über die Bildung einer betrieblichen Altersvorsorge werden entweder durch einen vorhandenen Tarifvertrag oder aber durch den Arbeitgeber direkt festgelegt. Darunter fällt auch die Wahl des Anlageproduktes, in das die Betriebsrente fließt und das somit zur Bildung der Altersvorsorge dienen soll. Generell muss der Arbeitnehmer hier keinerlei Aktivitäten übernehmen, da der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge verantwortlich ist. Der Vorteil in der Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt liegt insbesondre darin, dass die so erwerbsmindernden Abgaben für die betriebliche Altersvorsorge sowohl steuer- als auch abgabenfrei sind. Während der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, die Form selbst zu wählen, haben die Arbeitgeber hier fünf verschiedene Möglichkeiten. Alle fünf Optionen können wahrgenommen werden, um die Betriebsrente für den Arbeitnehmer entweder aus eigenen Beiträgen oder aber unter Bezuschussung durch den Arbeitgeber aufzubauen. Für jede der fünf angebotenen Optionen haben die Betriebe und Arbeitgeber unterschiedliche Anbieter zur Auswahl. Auch hier hat der Arbeitgeber die volle Entscheidungsfreiheit, außer der Tarifvertrag legt die Gegebenheiten fest. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sind komplex für den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer dagegen in keiner Weise.

Die Arbeitgeber haben zur Bildung der betrieblichen Altersvorsorge folgende Möglichkeiten:

  • Abschluss einer Direktversicherung
  • Einzahlung in einen Pensionsfonds
  • Einzahlung in eine Pensionskasse
  • Einzahlung mit Direktzusage oder Pensionszusage
  • Einzahlung in eine Unterstützungskasse

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