Rentenversicherungsbeitrag 2012

Der von allen Arbeitnehmern zu tragende Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 01.01.2012 gesenkt und angepasst. Für alle Arbeitnehmer und Personen mit einem Rentenversicherungspflichtigen Einkommen bedeutete dies mit Beginn des Jahres 2012 eine leichte Senkung der Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge und somit eine Reduzierung der abgabenbedingten Einkommensminderung.

Die Anpassung erfolgt zum Jahreswechsel von einem festen Satz von 19,9 % auf 19,6 %. Die Absenkung vom Rentenversicherungsbeitrag 2012 brachte allen Erwerbstätigen und Sozialversicherungspflichtigen eine Erhöhung des verfügbaren Einkommens von 0,3 %. Die Senkung des Rentenversicherungsbeitrages 2012 hat nicht nur Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, sondern wirkt sich auch auf die Kassen von Bund, Gemeinden und Ländern positiv aus. Diese müssen entsprechend für ihre Angestellten ebenfalls einen verminderten Satz leisten und können die eingesparten Beträge in andere Bereiche der Haushaltskasse fließen lassen. Die Entlastung von 0,3 % wirkt zwar verschwindend gering, macht aber bei den finanziellen Transaktionen von Bund, Länder und Gemeinden Millionenbeträge aus. Ausschlaggebend für die Anpassung des Rentenversicherungsbeitrages 2012 auf den seither gültigen Satz von 19,6 % war die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.

Mit steigenden Gehältern und einer sinkenden Zahl von Erwerbslosen stiegen im Jahr 2011 die abgeführten Beträge deutlich an, so dass der Rentenversicherungsträger ein ansprechendes Plus erwirtschaften konnte. Das Sozialgesetzbuch legt nicht nur die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger fest, sondern bestimmt auch das Festsetzungsverfahren für die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen. Das SGB VI definiert ganz klar, wann der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht oder gesenkt werden muss. Ein wichtiger Faktor ist hier die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenkasse. Wenn die Rücklage über den monatlichen Ausgaben für die Rentenleistungen liegt, muss der Beitrag gesenkt und angepasst werden. Sinkt die Nachhaltigkeitsrücklage und somit die Liquiditätsreserve der gesetzlichen Rentenversicherungsträger aber auf einen Satz von unter 0,2 %, muss eine Erhöhung zwingend erfolgen. Die Rücklage dient zum einen der Sicherstellung der Liquidität bei der Rentenleistung und zum anderen zum Ausgleich von entstehenden Defiziten.

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