Waisenrente als Todesfallleistung

Die Todesfallleistung durch die gesetzliche Rentenversicherung betrifft nicht nur die hinterbliebene Ehefrau, sondern auch hinterbliebene Kinder. Die Zahlung der Waisenrente erfolgt nach dem Tod entweder in Form der Halbwaisen oder aber der Vollwaisenrente. Entscheidend bei der Einstufung nach der Halb-oder Vollwaisenregelung ist das Unterhaltsrecht. Wenn nach dem Tod kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist, besteht automatisch der Anspruch auf die gesetzliche Vollwaisenrente. Ist dagegen noch ein Elternteil verblieben, der per Gesetz der Unterhaltspflicht unterliegt, besteht kein Anspruch auf die volle Zahlung der Waisenrente. Dann wird das betroffene Kind als Halbwaise eingestuft. Sowohl die Vollwaisenrente als auch die Halbwaisenrente werden nicht automatisch mit dem Tod geleistet, sondern müssen von der betroffenen Person mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular geltend gemacht werden. Erst dann wird der Anspruch auf die Todesfallleistung für Waisen von der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft und die Höhe festgelegt.

Voraussetzungen

Waisenrente

Waisenrente

Zum Erhalt der Waisenrente muss im Gegensatz zur Witwenrente nur eine grundlegende Bedingung erfüllt sein. Der bei der Rentenversicherung gemeldete Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Nur dann kann der Antrag auf die Waisenrente gestellt werden. Hierbei haben nun nicht nur die leiblichen Kinder des Rentenversicherten die Möglichkeit der Antragsstellung. Adoptierte Kinder, Pflegekinder, in Ausnahmefällen auch Geschwister und Enkelkinder können den Antrag auf die Waisenrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. In diesem Fall ist die Voraussetzung die häusliche Gemeinschaft. Hat der Rentenversicherte mit dem Antragssteller in einer Gemeinschaft gelebt und den wesentlichen Teil am Unterhalt getragen, so besteht die Möglichkeit der Todesfallleistung auch bei nicht leiblichen Kindern.

Einzelfallentscheidung und Ausnahmeregelungen

Generell findet hier eine Einzelfallprüfung nach der Antragsstellung auf die Todesfallleistung bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Rentenversicherungsträger statt. Die Zahlung der Halbwaisenrente oder aber der Vollwaisenrente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung längstens bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres getragen. Im Rahmen der festgelegten maximalen Zahlungsdauer ist es unerheblich, ob der Bezugsberechtigte zwischenzeitlich selbst einem Beruf nachgeht und ein eigenes Einkommen erzielt. Es erfolgt keinesfalls eine Kürzung oder gar eine Streichung der einmal bewilligten Halbwaisenrente oder der Vollwaisenrente. Die Zahlungsdauer der Todesfallleistung für Waisen kann sogar noch verlängert werden. Befindet sich die bezugsberechtigte Person nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres noch in der beruflichen Ausbildung oder der schulischen Aus- und Weiterbildung, wird die Zahlung weitergeführt. Kann die Gebrechlichkeit beim Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden, haben Waisen einen fortlaufenden Anspruch auf die Zahlung der Hinterbliebenenrente. Wird während der Auszahlungsphase der Waisenrente der Wehr- oder Zivildienst abgeleistet, setzt der Rentenversicherungsträger für diese Zeitspanne die regelmäßige Zahlung der bewilligten Rentenleistung aus. Gleichzeitig aber erfolgen die Anrechnung und eine Auszahlung nach der vollständigen Dienstableistung. Abhängig von der Dauer der Unterbrechung wird die Zahlung der Waisenrente dann bis zum 27. Lebensjahr fortgesetzt. Dann aber besteht die Einschränkung, dass ein bereits vorhandenes und eigenes Einkommen auf die Höhe der bewilligten Voll- oder Halbwaisenrente angerechnet wird. Es erfolgt eine nachträgliche Verminderung des Anspruchs auf die Todesfallleistung.

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