Witwenrente als Todesfallleistung

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet in erster Linie die Rentenzahlung bis zum Lebensende. Gleichzeitig aber sieht das SGB eine sogenannte Todesfallleistung für die Hinterbliebenen vor. Beim Tod des Ehepartners hat die verwitwete Ehefrau den Anspruch auf die sogenannte Witwenrente. Ein grundlegender Unterschied in der zu erwartenden Leistungshöhe besteht hier zwischen der kleinen Witwenrente und der großen Witwenrente. Unabhängig vom Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente ist aber die Todesfallleistung durch die gesetzliche Rentenversicherung für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehemanns ganz klar definiert. Die ersten drei Monate nach dem Tod des rentenversicherten Mannes werden als Sterbevierteljahr bezeichnet. Während des Sterbevierteljahres erhält die Hinterbliebene die gesetzliche Rentenzahlung in gleichbleibender und voller Höhe des ursprünglichen Anspruchs. Erst im weiteren Verlauf und nach Ablauf des Sterbevierteljahres wird die Höhe der Todesfallleistung durch die Zahlung einer großen Witwenrente oder einer kleinen Witwenrente beeinflusst. Der Anspruch auf die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn die geschlossene Ehe mindestens ein Jahr bis zum Tod bestand.

Kleine Witwenrente

Witwenrente

Witwenrente

Die kleine Witwenrente wird von der Rentenversicherung für die Dauer von maximal zwei Jahren geleistet. Wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit vollends erfüllt hat, ist dies die Voraussetzung zur Zahlung der kleinen Witwenrente. Die Dauer der Ehe und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sind sowohl für die kleine Rente als auch für die große Witwenrente die beiden grundlegenden Aspekte.

Große Witwenrente

Um den Anspruch auf die große Witwenrente nach Ablauf des festgelegten Sterbevierteljahres zu haben, muss mindestens eine weitere Bedingung durch die Witwe erfüllt sein. Hierbei gibt es drei Bedingungen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung verbindlich festgelegt sind. Generell muss nur eine der vorgegebenen Bedingungen erfüllt sein. Sobald dies der Fall ist und darüber hinaus die Vorrausetzung der Wartezeit und der mindestens einjährige Bestand der Ehe gegeben sind, kann die große Witwenrente beantragt werden. Bei der kleinen Witwenrente und der großen Witwenrente liegen dann Prozentsätze zugrunde, anhand denen die Höhe der regelmäßigen Todesfallleistung durch die gesetzliche Rentenversicherung errechnet wird. Die vorgegebenen Prozentsätze sind verbindlich und legen den anteiligen Anspruch an der zu dem Zeitpunkt zahlbaren gesetzlichen Rentenhöhe des Verstorbenen fest. Die Berechnung obliegt dem Rentenversicherungsträger. Die Antragsstellung muss zeitnah durch die Hinterbliebene erfolgen.

Um den Anspruch auf die große Witwenrente geltend zu machen, muss eine der Bedingungen erfüllt werden. Wenn die Hinterbliebene eine Erwerbsminderung nachweisen kann oder aber ein minderjähriges Kind erzieht, besteht der Anspruch auf die große Witwenrente. Hierbei wiederum hängt der Anspruch aber davon ab, ob das minderjährige Kind den Anspruch auf die sogenannte Waisenrente hat. Eine weitere mögliche Bedingung ist die Vollendung des 45. Lebensjahres. Wenn die Hinterbliebene diese Altersgrenze überschritten hat, ist eine Bedingung erfüllt und der Anspruch auf die große Witwenrente ist in Verbindung mit der Wartezeit und dem Bestand der Ehe gegeben.

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