Rentenversicherungsbeitrag für Midi Job

Von einem Midi Job spricht man, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt über der 400 Euro Höchstgrenze des Mini Jobs liegt und dabei gleichzeitig unterhalb der aktuellen Höchstgrenze von 800 Euro bleibt. Der Midi Job wird per Gesetz auch als Gleitzonenfall bezeichnet und wird daher aufgrund des § 20 SGB IV klar definiert. Da der Midi Job ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, sieht der genannte Gesetzestext die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben vor. Entsprechend wird in diesem Bereich der Rentenversicherungsbeitrag für den Midi Job erhoben.

Gleitzonenregelung

Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einem maximalen Einkommen von 800 Euro im Monat eingegangen, findet die Gleitzonenregelung Anwendung. Der Grundgedanke ist hier, dass Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung auf Midi Job Basis zwar ihre Beiträge zu den Sozialversicherungen leisten, aber dennoch ein möglichst hohes monatliches Einkommen zur Verfügung haben. Dieses soll auch nach den Abzügen der Sozialversicherungsabgaben und der Erfüllung der Renten- und Sozialversicherungspflicht deutlich über dem verfügbaren Einkommen aus einem rentenversicherungsfreien und sozialversicherungsfreien minijobber liegen. Mit der Gleitzonenregelung sollen insbesondere die Beschäftigungen auf Teilzeitbasis attraktiver und lukrativer werden. Diese gewährleisten im Alter einen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen aus der Rentenversicherung und sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver als die geringfügigen Beschäftigungen mit einem Brutto-Netto-Einkommen von maximal 400 Euro. Trotz des Gedankens der möglichst geringen Sozial- und Rentenversicherungsabgaben wird auch der Rentenversicherungsbeitrag bei einem Midi Job mit einem kontinuierlich steigenden Satz der Gesamtsozialversicherungsabgaben berechnet. Der Rentenversicherungsbeitrag bei einem Midi Job wird wie bei allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Generell aber liegt bei einem Midi Job der Anteil des Arbeitgebers bei einem konstanten und maximalen Satz von 19,58 %. Bewegt sich der Arbeitnehmer an der Höchstgrenze von 800,00 Euro, entfällt darauf ein Sozialversicherungssatz von 20,48 %. Der Arbeitgeber muss dann einen geringfügig geringeren Anteil am Rentenversicherungsbeitrag, Sozialversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag tragen, da dessen maximaler Anteil bei den genannten 19,58 % liegt. Der Übergang von einem sozialversicherungsfreien Mini Job oder 400 Euro Job zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis das der Gleitzonenregelung unterliegt, ist für Arbeitnehmer eine interessante Option. Um die Rentenversicherungspflicht zu erfüllen und mit dem Rentenversicherungsbeitrag bei einem Midi Job eine ansprechende Rentenleistung nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zu erreichen, ist es bereits ausreichend wenn das monatliche Einkommen im unteren Bereich der Spanne für den Midi Job liegt. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Midi Jobs oder der Gleitzonenregelung ist insbesondere für auf Teilzeitbasis beschäftigte Arbeitnehmer eine annehmbare soziale Absicherung für das Alter. Zwar erscheint das monatliche Einkommen aus der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auf den ersten Blick gering, aber die deutlich geringeren Sozialabgaben und die sehr geringen bis gar nicht vorhandenen Abzüge der Lohnsteuer wiegen dies auf.

Pflichtleistung und anteilige Zahlung durch den Arbeitgeber

Der Rentenversicherungsbeitrag bei einem Midi Job ist eine verpflichtende Abgabe und wird vom Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung gemeinschaftlich mit den anderen Sozialabgaben an die zuständigen Stellen abgeführt. Der Rentenversicherungsbeitrag bei einem Midi Job wird mit der Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige und gewählte Krankenkasse überwiesen. Diese wieder ordnet den Rentenversicherungsbeitrag bei einem Midi Job der angegebenen Sozial- und Rentenversicherungsnummer zu und überweist den entrichteten Satz an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

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