Rentenleistung bei Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit

Die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht nur nach dem Eintritt in das festgesetzte Rentenalter gegeben. Neben der Leistung im Todesfall in Form der Witwen- oder Waisenrente leistet der Rentenversicherungsträger auch bei einer dauerhaften Erwerbsminderung sowie der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit. Die Rentenleistung bei einer dauerhaften Erwerbsminderung ist wie alle Leistungen über das SGB klar definiert und wird in diesem Zusammenhang als Erwerbsminderungsrente bezeichnet. Gleichzeitig beinhaltet die Rentenleistung der gesetzlichen Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Geburtsdatum ausschlaggebend

Diese ist aber nur dann ein fester Bestandteil, wenn die gemeldete Bezugsperson vor dem 02.01. 1961 geboren wurde. Für alle nach diesem Stichtag geborenen Versicherten besteht die ehemals integrierte Berufsunfähigkeitsversicherung des Rentenversicherungsträgers nicht mehr. Nach diesem Datum geborenen Arbeitnehmer müssen sich im Bereich der Berufsunfähigkeit selbst absichern und können dies mit einer darauf ausgelegten Berufsunfähigkeitsversicherung gegen einen geringen Beitrag durchführen. Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aber dem zugeordneten Rentenversicherungsträger stellt die finanzielle Absicherung bei einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderung- und Erwerbsunfähigkeit dar. Wenn für den Fall der vollständigen Erwerbsminderung und somit der Erwerbsunfähigkeit nicht im Vorfeld eine private Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, ist rein die gesetzliche Rentenversicherung der leistende Träger. Dann reduziert sich das bis dahin vorhandene Einkommen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit des Versicherten auf die bewilligte Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit

Die genaue Definition durch die gesetzliche Rentenversicherung und das SGB lautet bei einer starken Einschränkung auf den Erhalt der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wird auf den Antrag des Versicherten hin nur dann gewährt und geleistet, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist mehr als drei Stunden an einem Tag einer Tätigkeit nachzugehen. Ist der Versicherte in der Lage eine Tätigkeit für die Dauer von drei bis längstens sechs Stunden auszuüben, dann kann die volle Erwerbsminderung nicht geltend gemacht werden. Die Leistung ist dann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ein grundlegender Unterscheid bei der Bewilligung der Erwerbsminderungs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und der Berufsunfähigkeitsrente besteht aber nicht in der Dauer der möglichen Tätigkeit, sondern in der Art der Tätigkeit. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben aber gleichzeitig eine andere Tätigkeit und unabhängig von der Dauer ausüben, so ist er nicht erwerbsunfähig sondern per Definition berufsunfähig. Dann schränkt sich die Leistung für den bisherigen Arbeitnehmer auf die mögliche Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aber auf die Zahlung aus einer privaten Versicherungspolice ein. Erwerbsunfähig ist nur ein Arbeitnehmer, der weder seinen bisherigen Beruf ausüben kann, noch einer anderweiten Tätigkeit nachgehen kann. Erst wenn der Sachverhalt so erfüllt ist, erfolgt die Prüfung ob es sich um eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit handelt. Entsprechend wird der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente oder die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt.

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